§ 1 Präambel/Allgemeines/Geltungsbereich/ Hinweis für Kaffeemaschinen und Wasserspender
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen finden ausschließlich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verwender (Unternehmer) und dem Kunden (ebenfalls Unternehmer) Anwendung. Sie gelten nicht im Rechtsverkehr des Verwenders mit einem Verbraucher (§13 BGB). Der Auftraggeber erklärt, als Unternehmer zu handeln.
(2) Allen Vereinbarungen und Angeboten, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung liegen ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nicht, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder er die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
(3) Bei Erwerb/Miete/Leasing von Kaffeemaschinen und Wasserspender ist neben den nachstehenden Regelungen zusätzlich § 16 zu beachten.
§ 2 Angebote/Aufträge
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln des Auftragnehmers im Sortiment/Online-Shop stellt kein bindendes Angebot bis zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein entsprechender Kaufvertrag kommt erst durch ausdrückliche Annahme des Auftragnehmers zustande. Solange der Auftrag nicht ausdrücklich abgelehnt wurde, bleibt der Auftraggeber hieran gebunden. Spätere Ergänzungen, Abänderungen und mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§ 3 Lieferzeit/ Annahmeverzug/Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Eine dem Auftraggeber mitgeteilte Lieferzeit gilt nicht als fest vereinbart. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat bzw. dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Auftraggebers voraus. Zurückbehaltungsrechte (§§ 273, 320 BGB) bleiben ausdrücklich vorbehalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers.
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(3) Unvorhergesehene Vorkommnisse, insbesondere Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen und -einschränkungen, Maschinendefekte, Unruhen, behördliche Maßnahmen jeder Art, entbinden den Auftragnehmer zur rechtzeitigen Lieferung.
(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auftraggeber steht infolge der Information ein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer wird im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(6) Werden Versand oder Zustellung der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Kaufpreises, berechnet werden. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
§ 4 Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart, also der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt der Auftragnehmer die Art der Versendung (z.B. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).
(2) Bei Waren, die per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“, also bis zu der der Lieferadresse nächst gelegenen öffentlichen Bordsteinkante, sofern sich aus den Versandinformationen im Online-Shop des Verkäufers nichts anderes ergibt und sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Wird die Ware zum Auftraggeber geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers auf den Auftraggeber über, unabhängig davon, wer die
Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme Seite 2 von 9
aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
§ 5 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise Ex Works (ab Werk) zzgl. Transport, Verpackungspauschale und MwSt.
(2) Der Kaufpreis ist vom Auftraggeber innerhalb vom Auftragnehmer angebotener und vereinbarter Zahlungsfristen fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt Lieferungen ganz oder teilweise gegen Vorkasse durchzuführen. Bei vereinbarter Vorkasse gilt der Auftrag erst zu dem Zeitpunkt angenommen, wenn der vereinbarte Vorschuss entrichtet wurde. Vereinbarte Sonderkonditionen mit dem Auftragnehmer gelten nicht für andere und künftige Vertragsverhältnisse mit demselben.
(3) Die Zahlung des Auftraggebers über den Anbieter „Paypal“ ist für Kaufverträge mit einem Kaufpreis von über 24.000 € netto ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer behält sich einen Verkauf oder eine Abtretung seiner Forderungen aus Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber (Factoring) vor. Dies kann durch offenes Factoring oder ohne Information an den Auftraggeber, sog. stilles Factoring, erfolgen.
(5) Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.) ist der Verkäufer berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgen soll.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
(2) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit seine aus der Weiterveräußerung erlangten Ansprüche gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den annehmenden Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des
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Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(3) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(6) Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Waren gegen Feuerschäden, Wasserschäden und Einbruchdiebstahl zu versichern.
(7) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
§ 7 Abtretungsverbot
(1) Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.
§ 8 Pflichtverletzungen
(1) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und /oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
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§ 9 Mängelansprüche des Käufers/ Kosten unberechtigte Mängelrüge
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Versteckte Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich aufgezeigt werden. Versteckte Mängel verjähren 6 Monate nachdem der Auftraggeber die Ware erhalten hat. Unsachgemäße Nutzung und unsachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber stellen keine Mängel dar.
(3) Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen wurde, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Auftragnehmer wählen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Das Recht des Auftragnehmers die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5) Unbeschadet weiterer Ansprüche des Auftragnehmers hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
§ 10 Retouren
(1) Ein generelles Rückgaberecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
(2) Ordnungsgemäß gelieferte und mangelfreie Ware wird nur nach vorheriger und schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers zurückgenommen. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Kosten des Rücktransports und das Risiko für die Beschädigungen der Waren auf dem Weg zum Auftragnehmer.
(3) Wird die Ware zurückgenommen, berechnet der Auftragnehmer 30% des berechneten
Warennettowertes als Bearbeitungskosten für die Wiedereinlagerung, mindestens jedoch 20,00
EUR. Für die im einwandfreien Zustand und in originaler Verpackung zurück gesendeter Ware durch Seite 5 von 9
den Auftraggeber, wird nach Eingang und angemessen Prüfungsdauer eine Gutschrift erstellt. Eine Auszahlung des Betrages erfolgt nicht.
§ 11 Haftungsausschluss
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten , deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 oder S. 3 gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmen sich jedoch nach den nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Haftungsausschluss wegen Verzug
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen soweit bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftraggeber etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Vertragspflichten, die die Durchführung des Vertrages erst möglich machen. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit Seite 6 von 9
nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen soweit bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind -auch nach Ablauf einer dem Auftraggeber etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Vertragspflichten, die die Durchführung des Vertrages erst möglich machen. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Montage- und Einbauarbeiten
(1) Die zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Montage – und Einbauarbeiten erbringt der Auftragnehmer entweder selbst oder bedient sich hierfür Subunternehmer.
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Montage- bzw. Einbautermin wird nach Vertragsschluss vereinbart. Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass der Auftragnehmer bzw. die von ihm beauftragten Personen Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Auftraggebers hat.
§ 15 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Kaufsache – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
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(2) Die Verjährungsfristen im vorstehenden Absatz gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
– Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit
des Liefergegenstandes übernommen hat. An ihrer Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
– Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
– Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. 1 S.1
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 16 Kaffeemaschinen und Wasserspender
(1) Erwerb, Miete und Leasing von Kaffeemaschinen und Wasserspender sind mit dem Abschluss eines Servicevertrages verbunden. Auf die gesonderten AGB des Servicevertrages wird hingewiesen.
(2) Kaffeemaschinen sind vom Auftraggeber ausschließlich mit den vom Auftragnehmer bereitgestellten Füllprodukten zu betreiben. Diese sind beim Auftragnehmer über dessen
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Vertriebskanäle zu erwerben. Mängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Maschine nicht mit den vom Auftragnehmer bereitgestellten Füllprodukten, sondern anderen, betreiben wurde.
(3) Eine Konfiguration des Gerätes wird ausschließlich mit den, vom Auftragnehmer vertriebenen Füllprodukten durchgeführt.
§ 17 Gerichtsstand
(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner des Auftragnehmers Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
§ 18 Rechtswahl
(1) Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 19 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
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