Eine häufig gestellte Frage! Die gesetzliche Grundlage für den öffentlichen Verkauf von Alkohol regeln in Deutschland unter anderem das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie das Gaststättengesetz (GastStG). Hier findet sich in § 9 (3) folgender Text:
In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke prinzipiell nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können und es sich ausschließlich um Wein und Bier handelt.
Es ist also zwingend erforderlich, „technische Maßnahmen“ zu ergreifen, dass Kinder und Jugendliche keinen Alkohol an Ihrem Automaten erwerben können. Hierfür besteht die Möglichkeit, für viele Automatenmodelle ein Altersüberprüfungsmodul nachzurüsten. So wird vor dem Verkauf von Alkohol zwingend das gesetzliche Mindestalter durch Überprüfung eines amtlichen Dokuments wie dem Führerschein oder Personalausweis überprüft.
Weiterhin besagt das GastStG, dass es verboten ist, Alkohol in Automaten „feilzuhalten“. In der Kommentierung zum Gaststättengesetz wird erklärt, dass die Bestimmungen nicht nur für Gaststätten Anwendung finden – womit klar ist, dass harter Alkohol wie Wodka, Gin, Rum, Absinth, Obstbrände und Whisky in Automaten nicht verkauft werden dürfen. Wenn es trotzdem geschieht, dann kann man davon ausgehen dass die Ordnungsbehörden den Automaten oder die genaue Rechtslage nicht kennen.
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