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Das Aufstellen von Warenautomaten und Verkaufsautomaten wird in der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes geregelt.

In der Landesbauordnung Baden-Württemberg beispielsweise sind Automaten an bestehenden gewerblich genutzten Gebäuden genehmigungsfrei. Auf Ihrem eigenen Hof oder Betriebsgelände dürfen Sie somit einfach einen Automaten aufstellen. Dies gilt auch für fremde gewerbliche Gebäude, hier bedarf es selbstverständlich der Einverständnis des Eigentümers und ggf. des Mieters. Komplizierter wird es, wenn Ihr Automat „auf der grünen Wiese“, außerhalb gewerblicher Standorte oder auf einer kommunalen Fläche aufgestellt werden soll.

ACHTUNG ! Wichtig dabei zu wissen: Die Automaten dürfen nicht dem öffentlichen Recht widersprechen. In allen Gebieten, in denen Gewerbebetriebe nicht oder nur ausnahmsweise zulässig sind (Z.B. Wohngebiete) dürfen sie nicht errichtet werden oder bedürfen einer Ausnahmegenehmigung. Wenn ein Bebauungsplan besteht, müssen dort nicht störende Gewerbebetriebe zulässig sein. Gerne entwickeln wir mit Ihnen das Konzept, das auch die Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen mit einschließt. Bitte beachten Sie, dass unsere Website keinesfalls die Rücksprache mit örtlichen Behörden oder einem Architekten ersetzen kann! Sprechen Sie uns unverbindlich an, wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich.

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